AGBs

Einleitung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Gerig GmbH Schneidebretter Service, Schützenstrasse 5, CH-8800 Thalwil, (nachfolgend: „GSBS“), regeln die mit der Nutzung der Dienstleistungen von GSBS im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten und das vertragliche Verhältnis zwischen GSBS und dem Servicevertragsnutzer und deren Rechtsnachfolger (nachfolgend: „Partner“).(2) Die AGB und der Servicevertrag bilden die ausschliessliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen dem Partner und GSBS. Die Gültigkeit dieser AGB erstreckt sich auf alle angebotenen Leistungen von GSBS, mit der Inanspruchnahme der Leistungen von GSBS sind diese AGB für den Partner verbindlich.

  • 1 Vertragsschluss
    (1) Der Servicevertrag zwischen GSBS und dem Partner kommt, dadurch zustande, dass der Partner den Betrag für den Austauschservice an GSBS überweist oder durch zusenden eines Servicevertragsformular mit rechtskräftiger Unterschrift

(2) GSBS behält sich das Recht vor, ohne Begründung einen neuen Partner von der Nutzung des Angebotes von GSBS auszuschliessen oder einen bestehenden Vertrag fristlos zu beenden.

  • 2 Leistungen von GSBS
    (1) Mit dem Vertragsabschluss erhält der Partner einen Servicevertrag, der sich je nach Wahl des Partners entweder über mindestens 5 oder mehr GN 1/1 Schneidebretter erstreckt

(2) GSBS verpflichtet sich in Betracht dieses Austauschservices diese gewünschte Anzahl von Schneidebrettern zweimal im Jahr in einem 6 Monats Rhythmus auszutauschen

(3) Der Austauschtermin kann um 2-3 Wochen vom 6 Monats Rhythmus abweichen oder auf einen anderen Jahres-Rhythmus gewechselt werden, falls GSBS dies als nötig empfindet für die Routenplanung

(4) Der Partner wird vor dem Austauschtermin per Mail oder per Anruf informiert

(5) GSBS arbeitet mit PE 500 Material und verpflichtet sich dem Partner innerhalb des Austauschservices nie dünnere Bretter als 1.6cm zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind Schneidebretter, die zur Überbrückung bis zum Start des Vertrages ausgeteilt werden.

(6) Bestehende Schneidebretter beim Partner, die GSBS bei der ersten Auslieferung der Vertragsbretter mitgegeben werden, werden protokolliert und bei einer allfälligen Vertragsauflösung wird diese Anzahl von Brettern dem Partner wieder zur Verfügung gestellt. Hier handelt es sich jedoch nicht um exakt dieselben Bretter, die anfangs vom Partner übernommen wurden. GSBS garantier, jedoch eine gute Qualität der Bretter

(7) Der Anspruch auf Rückerstattung der vom Partner anfänglich mitgegebenen Bretter erlischt nach 4 Jahren Vertragszeit

  • 3 Pflichten des Partners

(1) Der Partner hat die ihm zur Verfügung gestellten Vertragsbretter sachgemäss zu behandeln.

(2) Der Partner ist verpflichtet, die Anzahl der Vertragsbretter komplett zu halten.

(3) Ein Aufbereiten/ Bearbeiten der Vertragsbretter durch eine Drittpartei ist nicht erlaubt. Eine allfällige Fehlbehandlung oder Beschädigung der Vertragsbretter wird dem Partner in Rechnung gestellt.

(4) Der Partner verpflichtet sich, die ihm gemeldeten Austauschtermine einzuhalten.

(5) Ist der Partner an den gemeldeten Austauschterminen nicht vor Ort oder hat nicht sichergestellt, dass die Vertragsbretter an diesem Tag zugängig sind, ist ein weiteres Anfahren erst möglich, wenn GSBS eine erneuet Route in diese Region hat.

(6) Sollten keine Routen mehr in die Region des Partners offen sein, verfällt der Austauschtermin.

(7) Sollte der Partner jedoch trotzdem einen Austausch wünschen, werden ihm die Pauschalkosten von 80.- CHF in Rechnung gestellt.

(8) Ist ein vorangemeldeter Austauschtermin durch Verschulden des Partners oder durch höhere Macht, zB: Naturkatastrophen oder von den Behörden angeordnete Schliessung des Betriebes, nicht möglich, besteht für den Partner kein Anspruch auf kostenlosen Ersatz oder Reduktion des Preises

(9)Bei einer Kündigung des Austauschservices ist der Partner verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Vertragsbretter an GSBS retourniert werden.

  • 4 Start des Austauschservices ausserhalb des Routenplanes
    (1) Kommt ein Servicevertrag ausserhalb des Routenplanes zu Stande, stellt GSBS eine Bestätigung aus oder liefert auf Wunsch Ersatzbretter bis zu diesem Datum, an dem der Partner offiziell in den Servicevertrag einsteigen kann
  • 5 Anpassung des Servicevertrages

(1) Das Anpassen von Grössen und Farben innerhalb des Austauschservices ist jeweils am Austauschtermin möglich.

  • 6 Anpassung und Änderungen der AGB

(1) Für den Partner gilt die AGB, die bei Vertragsabschluss gültig waren.

(2) Änderungen der AGB‘s werden für den Partner gültig sobald der Vertrag sich automatisch nach 12 Monaten verlängert

  • 7 Preise

(1) Die Preise gelten jeweils pro Produkt und Jahr. Eine Anpassung der Preise wird jeweils 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt.

  • 8 Mangelhafte Bretter oder Beschädigung

(1) Schneidebretter des GSBS, welche in Folge eines Austauschservices dem Partner zur Verfügung gestellt werden und nicht fachgerecht behandelt werden, werden dem Partner in Rechnung gestellt

(2) Dasselbe gilt für Vertragsbretter, die nicht mehr aufgefunden werden.

  • 9 Zahlungsbedingungen
    (1) Die Kosten für den abgeschlossenen Austauschservice sind zu Beginn des Vertragsjahres zahlbar. Zahlungsfrist 30 Tage
  • 10 Kündigung
    (1) Der Servicevertrag im Sinne des § 1 dieser AGB wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Sofern nicht anders vermerkt, dauert die Mindestlaufzeit 12 Monate, vorbehaltlich §1, Abs.2 dieser AGB. Danach läuft der Vertrag unbefristet jeweils um 12 Monate weiter. Der Vertrag kann unter Einhaltung der Mindestdauer jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten auf Jahresende (31.12) schriftlich gekündigt werden

(3) Die Kündigung kann nur schriftlich an die in der Einleitung dieses Vertrages genannte Adresse erfolgen.

  • 11 Anwendbares Recht / Schlussbestimmungen
    (1) Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seine Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke dieser Vereinbarung.

(3) Erfüllungsort für beide Parteien dieses Vertrages ist Thawil (Zürich).

(4) Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Thalwil (Zürich). Dies gilt nicht, sofern eine anderweitige gesetzlich zwingende ausschliessliche Zuständigkeit besteht.

(5) Der Vertrag unterliegt dem Recht des ZBG und OR. Der Schweiz

Letzte Änderung: Januar 2021

 

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